| Fahrtenbuch muss im Original vorgelegt werden |
| Der Nachweis des Privatanteils der Kfz-Kosten bei der Nutzung eines betrieblichen Pkw muss durch die Vorlage eines Fahrtenbuchs im Original nachgewiesen werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 04.09.2002, Az.: 4 K 11106/00).
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Im Streitfall erzielte der Kläger Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. In der Steuererklärung begehrte er die individuelle Berücksichtigung der Privatanteile für die Benutzung von zwei betrieblichen Kraftfahrzeugen. Das beklagte Finanzamt berechnete die private Nutzung dagegen nach der pauschalierenden Ein-Prozent-Regelung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, für den Ansatz der Privatanteile sei von den von ihm vorgelegten Fahrtenbüchern auszugehen, die einen niedrigeren Anteil der privaten Nutzung als die 1-Prozent-Regelung auswiesen. Bei den Fahrtenbüchern handele es sich um Reinschriften, die vor der Einreichung der Steuererklärung verfasst worden seien. Die Originalaufzeichnungen seien nach Erstellen der Reinschrift vernichtet worden.
Der Einspruch und die danach erhobene Klage hatten keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts reiche die Vorlage einer Reinschrift für die individuelle Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nicht aus. Der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch setze voraus, dass die danach erforderlichen Aufzeichnungen -mit Angaben zu Reisezweck, Zielort und aufgesuchtem Geschäftspartner sowie Zeitangaben und Kilometerstände zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblichen Fahrt- fortlaufend und zeitnah erstellt und im Original vorgelegt würden. Die Vorlage bloßer Reinschriften ohne die dazugehörigen Grundaufzeichnungen genüge dagegen nicht. Nur auf diese Weise könne ein Fahrtenbuch seiner Funktion, die lückenlose Erfassung sämtlicher unternommener Fahrten zu gewährleisten und einer späteren Überprüfung zugänglich zu machen, gerecht werden.
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