| Umzugsbedingter Renovierungsaufwand keine Werbungskosten |
| Auch bei betrieblich veranlasstem Umzug sind Aufwendungen für die Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17.12.2002, Az.: VI R 188/98).
Die Kläger - zusammen veranlagte Eheleute - verlegten im Jahr 1994 wegen der Versetzung des Klägers ihren Wohnsitz. Für den Transport des Umzugsgutes kam der Arbeitgeber des Klägers auf. Als Werbungskosten machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 1994 u. a. Aufwendungen für Renovierungsmaterial, Gardinen und Rollos in Höhe von umgerechnet rund 6.000 EUR geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 1154 EUR pauschal nach § 10 Bundesumzugskostengesetz. Hiergegen wehrten sich die Kläger ohne Erfolg.
Der BFH macht die Abzugsfähigkeit des Aufwands, der im Zusammenhang mit einem betrieblich veranlassten Umzug entsteht, als Werbungskosten davon abhängig, dass er im Einzelnen nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst ist. Liege der Entstehungsgrund der Kosten in der privaten Vermögenssphäre, scheide die Anerkennung aus. Die Kosten für die Ausstattung der neuen Wohnung seien zumindest im gleichen Maße durch die persönliche Lebensführung der Kläger verursacht, da sie wesentlich der Gestaltung des privaten Wohnens dienten.
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