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07.11.2002
Vermögen volljähriger behinderter Kinder und Kindergeld
In zwei Entscheidungen vom 19.08.2002 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu der Frage geäußert, ob das eigene Vermögen eines behinderten Kindes bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist (Az.: VIII R 17/02 und VIII R 51/01). Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes werden beim Kindergeld auch solche Kinder berücksichtigt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Streitig war, ob das Vermögen dieser Kinder bezüglich dieser Frage mit zu berücksichtigen ist. In beiden Fällen bezogen die Eltern für ihre volljährigen, zu 100 Prozent erwerbsunfähigen Kinder Kindergeld. Nachdem die Familienkassen erfahren hatten, dass die Kinder über eigenes Vermögen i. H. v. jeweils ca. umgerechnet 50.000 Euro verfügten, hoben sie die Kindergeldfestsetzung mit der Begründung auf, dass zunächst das umgerechnet 15.000 Euro übersteigende Vermögen der Kinder zu verwerten sei. Die aus dem Vermögen der Kinder erzielten Einkünfte reichten in beiden Fällen nicht zur Deckung des Lebensbedarfs aus. Die hiergegen gerichteten Klagen vor den Finanzgerichten hatten Erfolg. Die Revisionen der Finanzämter wies der BFH als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter habe der Gesetzgeber bezweckt, dass alle Berücksichtigungstatbestände des § 32 Abs. 4 EStG in gleicher Weise der einkommensteuerlichen Freistellung des Existenzminimums der Kinder dienen. Dieser Belastungssituation hat er durch eine am Existenzminimum eines Alleinstehenden orientierten Einkünfte- und Bezügegrenze typisierend Rechnung getragen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht behinderter Kinder hat sich der Gesetzgeber -abweichend von der zuvilrechtlichen Rechtslage- dafür entschieden, das Kindesvermögen außer Betracht zu lassen. Denn nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG werden nicht behinderte Kinder einkommensteuerrechtlich nur berücksichtigt, wenn ihre Einkünfte und Bezüge den gesetzlich bestimmten Jahresgrenzbetrag nicht überschreiten. Das Kindesvermögen bleibt hierbei unberücksichtigt. Gleiches müsste dann auch für behinderte Kinder gelten.
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