| Kosten für Reisebegleitung als außergewöhnliche Belastung absetzbar |
| Ein Körperbehinderter, der auf ständige Begleitung angewiesen ist, kann Mehraufwendungen, die ihm auf der Reise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, in angemessener Höhe als außergewöhnliche Belastung abziehen (BFH, Urteil vom 04.07.2002, Az.: III R 58/98).
Im Streitfall hatte der schwer körperbehinderte Kläger, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen war, im Jahr 1994 mehrere Urlaubsreisen unternommen und für seine Begleitperson die Kosten der Reisen getragen (insgesamt umgerechnet rund 10.000 Euro).
Bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der Aufwendungen orientierte sich der Bundesfinanzhof an dem Betrag, den jeder Bundesbürger durchschnittlich im Jahr für Urlaubsreisen ausgibt. Für das Streitjahr 1994 hielten die Richter einen jährlichen Betrag bis zu 767 Euro für angemessen, der neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde.
(Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 09.10.2002)
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