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17.09.2002
Bindungswirkung von Auskünften des Finanzamtes
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 16.07.02 (Az.: IX R 28/98) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Auskünfte eines Finanzamtes gegenüber dem Steuerpflichtigen dann nicht bindend sind, wenn sie dem Gesetz klar widersprechen. Dies gilt jedoch nur für solche Auskünfte, die in einer solchen Weise offensichtlich rechtswidrig sind, dass der Steuerpflichtige die Rechtswidrigkeit ohne weiteres erkennt oder jedenfalls erkennen konnte. Ist dies nicht der Fall, kann die Aussage der Finanzbehörde durchaus bindend sein. Im Streitfall sollte eine KG wirtschaftliche Bauherrin eines Seniorenheims sein, das ein gemeinnütziger Verein als Treuhänder errichten und betreiben sollte. Der Verein sollte nach außen als Grundstückseigentümer, Bauherr und Kreditnehmer auftreten, dabei aber für Rechnung der KG tätig werden und an ihre Weisungen gebunden sein. Der Grundstückskommanditist hatte sich seinerzeit schriftlich an das damals zuständige Finanzamt gewandt, das Projekt im Einzelnen geschildert, die maßgeblichen Verträge eingereicht und um Mitteilung gebeten, ob die KG auch nach Auffassung des Finanzamtes als Bauherrin anzusehen sei. Das Finanzamt bestätigte die Rechtsauffassung des Grundstückskommanditisten und teilte ihm dies telefonisch mit., der auf eine schriftliche Bestätigung verzichtete. Ein später zuständiges Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die KG könne nicht als Bauherrin angesehen werden. Der BFH dagegen sah die vom ursprünglich zuständigen Finanzamt erteilte Zusage über die Bauherreneigenschaft nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als bindend an. Der Gründungskommanditist der KG habe diesem Finanzamt den geplanten und später verwirklichten Sachverhalt zutreffend und vollständig geschildert. Die Auskunft sei vor der tatsächlichen Ausführung der geplanten und zum Gegenstand der Auskunft gemachten Konzeption erteilt worden. Daraus, dass der vom Vorsteher abgezeichnete Aktenvermerk dem Gründungskommanditisten zwar telefonisch bekannt gegeben, ihm gegenüber aber nicht schriftlich bestätigt worden sei, könne nicht auf einen fehlenden Bindungswillen des Finanzamts geschlossen werden. Die Bindung entfalle auch nicht deshalb, weil die Auskunft rechtlich unzutreffend gewesen sei. Eine erkennbar offensichtlich rechtswidrige Auskunft liege nicht vor. Hiergegen spreche bereits, dass auch das Finanzgericht die KG als Bauherrin beurteilt habe
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