| Angabe der Steuernummer nach § 14 Abs. 1a UStG |
| Ab dem 01.07.2002 hat der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen die vom Finanzamt erteilte Steuernummer anzugeben.
Dies sieht die durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingefügte Neuregelung des § 14 Abs 1a UStG vor. Gleiches dürfte für Gutschriften gelten, mit denen der Leistungsempfänger über erhaltene steuerpflichtige Leistungen abrechnet (§ 14 Abs. 5 UStG). In diesem Zusammenhang tauchen immer noch Zweifelsfragen auf, zu denen sich die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder noch nicht abschließend geäußert haben. Es zeichnen sich jedoch bestimmte Verwaltungsauffassungen ab:
Anzugeben ist, wie gesetzlich normiert, die finanzamtsbezogene Steuernummer (nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteueridentifikationsnummer)
Die Angabe der Steuernummer ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Begründet wird dies durch die Normierung in § 14 Abs. 1a UStG, der nach Verwaltungsauffassung in keiner Beziehung zu § 15 UStG steht. Nach mündlicher Auskunft des BMF muss jedoch damit gerechnet werden, dass das Fortlassen der Steuernummer auf den Rechnungen verstärkt zu Überprüfungen im Einzelfall führen wird.
An Gutschriften sollen keine höheren Anforderungen als an Rechnungen gestellt werden. Danach wird wohl klargestellt werden, dass die Gutschrift als solche auch mangels Angabe der Steuernummer des Gutschriftsempfängers anzuerkennen ist.
Organgesellschaften haben in ihren Abrechnungen die (finanzamtsbezogene) Steuernummer ihres Organträgers anzugeben.
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