| Zurechnung von Grundstücken zum Betriebsvermögen |
| Mit seinem Beschluss vom 05.03.2002 (Az.: IV B 22/91) hat der BFH die Voraussetzungen klargestellt, unter denen unbebaute Grundstücke dem Betriebsvermögen zuzurechnen sind.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, beschäftigt sich u. a. mit der Herstellung von Küchenmöbeln. An ihr sind zwei Kommanditisten beteiligt, die je zur Hälfte ein unbebautes Grundstück erwarben. Im Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundstück für die Erweiterung ihres angrenzenden Gewerbebetriebs zu nutzen. Das Grundstück wurde in der Bilanz der Klägerin von 1988 als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten ausgewiesen.
Nach Protesten von Anwohnern errichteten die Kommanditisten auf dem Grundstück statt einer ursprünglich geplanten Produktionshalle drei Mietwohnhäuser. Im Jahresabschluss 1992 buchte die Klägerin das Grundstück erfolgsneutral aus den Sonderbilanzen aus. Das Finanzamt sah das Grundstück mit den darauf errichteten Häusern als Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten an. Es ging davon aus, dass dieses Sonderbetriebsvermögen mit den Abschlussbuchungen entnommen worden sei. Als Entnahmegewinn nahm es dabei einen Betrag von rund 263.000 Euro an und behandelte die für 1992 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte Differenz zwischen Einnahmen und Werbungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, die Revision ließ das Finanzgericht nicht zu. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin als unbegründet ab.
Grundsätzlich werde die Widmung eines Grundstücks zu betrieblichen Zwecken durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträgen in der Buchführung der Personengesellschaft und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht. Es gebe jedoch auch Fälle, in denen von der Widmung eines Wirtschaftsguts für betriebliche Zwecke auszugehen sei, obwohl die mit ihm zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge nicht in der Buchführung des Unternehmens ausgewiesen seien. Insbesondere beim Erwerb unbebauter Grundstücke gebe es in der Regel keine Aufwendungen oder Erträge, deren Verbuchung etwas über die Widmung des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen aussagen könnte. Maßgeblich sei, dass der Grundstückskaufvertrag vorsehe, dass der Erwerb des Grundstücks in erster Linie der Betriebserweiterung dienen sollte. Eine spätere Nutzungsänderungsabsicht sei dagegen unbeachtlich.
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