| Besteuerung von Zusatzleistungen einer Abfindung |
| Hohe Zusatzleistungen sind für die Steuerbegünstigung einer Entlassungsentschädigung schädlich, wenn sie diese beitragsmäßig fast erreichen (BFH, Urteil vom 24.01.2002, Az.: XI R 2/01).
In dem dem Urteil zu Grunde liegenden Fall war das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahr 1993 beendet worden. Von seinem Arbeitgeber erhielt er eine Entlassungsentschädigung i. H. v. rund 100.000 DM. Zusätzlich garantierte ihm der Arbeitgeber eine Versorgung bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, die ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes einen bestimmten Prozentsatz des letzten Bruttogehaltes sichern sollte. Diese Zusatzleistungen betrugen in den folgenden Jahren insgesamt rund 90.500 DM.
Das Finanzamt verweigerte nach einer Lohnsteueraußenprüfung die vom Kläger begehrte ermäßigte Besteuerung der Abfindung. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG sowie vor dem BFH hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BFH sei die Entschädigung nicht ermäßigt zu besteuern. Außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG seien nur dann gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen seien und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstünden. Die ermäßigte Besteuerung bezwecke solche Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergäben. Bei einer Entschädigungszahlung, die sich wie in diesem Fall auf zwei oder mehrere Veranlagungszeiträume erstrecke, fehle es an einer solchen Zusammenballung.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann geboten, wenn neben der Hauptentschädigungsleistung in einem späteren Veranlagungszeitraum aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt würden. Diese dürften jedoch die Zusammenballung der Hauptleistung nicht in Frage stellen, da sie einen Teil einer einheitlichen Entschädigung darstellten.
In Fällen, in denen die zusätzlichen Entschädigungsleistungen beitragsmäßig an die Hauptleistung heranreichten, könne nicht mehr von Zusatzleistungen ausgegangen werden. Daher sei die Ausnahme auf vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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