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29.04.2002
Beschluss des BFH zur geringfügigen Beschäftigung
Nach einem Beschluss des BFH kann die Steuerfreiheit für eine geringfügige Beschäftigung bei einer anschließenden Teil- oder Vollzeitarbeit für denselben Arbeitgeber rückwirkend entfallen. Eine der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung nach § 3 Nr. 39 EStG ist, dass die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers nicht positiv ist. Diese Voraussetzung kann nach einem Beschluss des BFH (BFH 26.03.2002 - VI B 1/02) auch dann entfallen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen ist. Dem Urteil liegt der Fall einer Arbeitnehmerin zu Grunde, die nur bis Oktober 1999 geringfügig beschäftigt war und danach als Halbtagskraft bei demselben Arbeitgeber noch über 4.000 DM verdient hat. Die Summe der anderen Einkünfte war wegen der Halbtagsstelle damit positiv, sodass die Steuerbefreiung der geringfügigen Beschäftigung rückwirkend entfiel. Nach dem Gesetzeswortlaut spielt es nämlich keine Rolle, dass die schädlichen Einkünfte erst im Anschluss und nicht zeitgleich mit der geringfügigen Beschäftigung angefallen sind.
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