Austinat - Duchow - Mannebach
Steuerberatungssozietät

  07.09.2010 

 
Home
Steuerberater Vorstellung
Steuerberater Leistungen
   Informationen
Berlin Aktuelles
Existenzgründung Mandantenbrief
Existenzgründung Steuerlexikon
Existenzgründung Existenzgründer-
    Handbuch
Existenzgründung Unternehmensführung
Existenzgründung Steuertermine
Körperschaftssteuer Wegbeschreibung
Steuern Kontakt
Buchführung Rückrufservice


Anbieterkennzeichnung laut Teledienstgesetz
Sitemap
Impressum
 



10.05.2002
Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis
Der BFH entscheidet erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft (Beschluss vom 21.03.2001, Az.: VII B 152/01). Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass die auf Grund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über in einem bestimmten Zeitraum von Sparkassenkunden getätigten Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontomitteilungen ausgewertet werden. Sie hält die Vorgehensweise der Steuerfahndung für eine unrechtmäßige Rasterfahndung. Ihr Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des BFH stünden der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle sei daher zulässig, soweit für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien dagegen Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall hätte die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfahren, dass gerade Kunden dieser Filiale in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hätten. Dies sei ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden der Steuerfahndung. Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung. Das sog. Bankgeheimnis nach § 30a AO stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege der Kontrollmitteilung an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege.
zurück
Steuerticker
11.05.2010
Neue Regelungen zur Umsatzsteuer bei Übernachtungsleistungen
mehr...


01.05.2010
nächste Veranstaltung Oktober 2010 - bitte vormerken
mehr...


01.01.2010
Aufbewahrung von Rechnungen für Bauleistungen - immer noch aktuell !
mehr...


01.01.2010
Antragsveranlagungen (sog. Lohnsteuerjahresausgleich) 7 Jahre rückwirkend
mehr...


01.01.2008
Siehe Informationen -> Aktuelles
mehr...