| Maßnahmen der Steuerfahndung und Bankgeheimnis |
| Der BFH entscheidet erstmals über die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung an ein Kreditinstitut zur Ermittlung von Spekulationsgewinnen der Kundschaft (Beschluss vom 21.03.2001, Az.: VII B 152/01).
Im Streitfall wollte eine Sparkasse mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass die auf Grund des Sammelauskunftsersuchens zur Verfügung gestellten Unterlagen über in einem bestimmten Zeitraum von Sparkassenkunden getätigten Wertpapiergeschäfte von der Steuerfahndung für Zwecke des Besteuerungsverfahrens im Wege von Kontomitteilungen ausgewertet werden. Sie hält die Vorgehensweise der Steuerfahndung für eine unrechtmäßige Rasterfahndung. Ihr Antrag hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BFH stünden der Steuerfahndung grundsätzlich die Ermittlungsbefugnisse zur Verfügung, die auch die Finanzämter im Besteuerungsverfahren hätten. Ein Sammelauskunftsersuchen zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle sei daher zulässig, soweit für ein solches Tätigwerden ein hinreichender Anlass bestehe. Unzulässig seien dagegen Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen. Im vorliegenden Fall hätte die Steuerfahndung aus sparkasseninternen Informationen erfahren, dass gerade Kunden dieser Filiale in erheblicher Zahl innerhalb der Spekulationsfrist Wertpapiergeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert hätten. Dies sei ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden der Steuerfahndung. Bei hinreichendem Anlass begründe auch die große Anzahl der von der Fahndungsmaßnahme betroffenen Kunden nicht die Annahme einer unzulässigen Rasterfahndung. Das sog. Bankgeheimnis nach § 30a AO stehe weder einem zulässigen Sammelauskunftsersuchen noch einer Auswertung der dadurch gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse im Wege der Kontrollmitteilung an die zuständigen Wohnsitzfinanzämter im Wege. |