| Änderung der gewerbesteuerlichen Organschaft
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| Der Finanzausschusses des Bundestages hat am 7.11.2001 eine Änderung der Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Organschaft vorgeschlagen. Danach soll die gewerbesteuerliche mit der körperschaftsteuerlichen Organschaft gleichgeschaltet werden: eine gewerbesteuerliche Organschaft setzt nach der Neuregelung weiterhin die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers voraus, überdies muss zwischen Organgesellschaft und Organträger ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) abgeschlossen werden. Die wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers ist hingegen nicht mehr erforderlich. Für Gesellschaften mit Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr käme es dabei ab dem 01.01.2002 zum Gleichklang der körperschaftsteuerlichen mit den gewerbesteuerlichen Organschaftsregeln. Gesellschaften mit abweichendem Wirtschaftsjahr unterliegen der Neuregelung erstmals in dem Wirtschaftsjahr, das im Jahr 2002 endet.
Bestehende rein gewerbesteuerliche Organschaftsverhältnisse enden damit automatisch mit Eintritt der Geltungswirkung des neuen Organschaftsregimes des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG-E. Besteht hingegen auch bereits eine körperschaftsteuerliche Organschaft, setzt sich auch die gewerbesteuerliche Organschaft fort, bzw. wird erstmals begründet, sofern es bislang an der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers gefehlt hat. Im Wesentlichen hat die Beendigung der Organschaft folgende Auswirkungen:
Keine Ergebnisverrechnung: Ergebnisse der bisherigen gewerbesteuerlichen Organgesellschaften können nicht mehr mit gewerbesteuerlichen Gewinnen oder Verlusten der dem bislang bestehenden Organkreis zugehörigen Gesellschaften verrechnet werden. Wird nicht sogleich eine neue Organschaft durch Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages begründet, kann sich die unten unter 2. b) dargestellte Problematik der Berücksichtigungsfähigkeit vororganschaftlicher Verluste stellen.
Beispiel: Organträger OT (Gemeinde M: Hebesatz 460) erwirtschaftet einen Gewerbeertrag von +100, Organgesellschaft OG (Gemeinde M: Hebesatz 230) einen Gewerbeertrag von -100. Aufgrund der Verlustverrechnung kommt es zu keiner Gewerbesteuerbelastung. Fällt die Organschaft und damit die Verlustverrechnung weg, kommt es bei OT zu einer Gewerbesteuerbelastung von ca. 18,7.
Zerlegung: Im Rahmen einer Organschaft werden die Gewerbeerträge der Gesellschaften des Organkreises zusammengerechnet und auf dieser Grundlage der Gewerbesteuermessbetrag gegen den Organträger festgesetzt. Dieser Gewerbesteuermessbetrag wird sodann anhand der Lohnsummen auf die "Betriebsstätten" (=Organgesellschaften) zerlegt. Eine solche Zerlegung findet nach Wegfall der Organschaft nicht mehr statt, die Gewerbesteuermessbeträge werden nunmehr für jede Gesellschaft des früheren Organkreises auf Basis ihres Gewerbeertrages festgesetzt. Dies wird bei Hebesatzdifferenzen zu einer abweichenden Gesamtsteuerbelastung führen (positiv wie negativ denkbar).
Dauerschuldzinsen: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft werden Dauerschuldzinsen nicht hinzugerechnet, sofern die Schulden gegenüber einem anderen Unternehmen des Organkreises bestehen. Fällt die Organschaft nun weg, weil kein Ergebnisabführungsvertrag besteht, wächst die kreditfinanzierte Tochtergesellschaft in die Dauerschuldzinsenproblematik hinein und muss fortan auch Zinsen für konzerninterne Dauerschulden hälftig ihrem Gewerbeertrag hinzurechnen.
Eine gewerbesteuerliche Organschaft setzt nach der Neuregelung voraus, dass neben der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers auch ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) zwischen beiden Gesellschaften abgeschlossen wird. Dabei muss beachtet werden, dass für den EAV zivilrechtliche wie steuerrechtliche Vorgaben bestehen. Der EAV muss auf die Dauer von mindestens fünf Jahren abgeschlossen werden und kann ohne steuerlich nachteilige Folgen vor Ablauf dieses Zeitraums nur durch Kündigung aus wichtigem Grund vorzeitig beendet werden. Steuerliche Auswirkungen kommen einem EAV nur zu, wenn er auch gesellschaftsrechtlich wirksam ist und tatsächlich durchgeführt wird. Aus diesem Grund sollte der EAV auch entgegen § 14 Nr. 3 KStG bereits in dem Wirtschaftsjahr wirksam werden, für das er erstmals angewendet werden soll, da die Rückbeziehung eines EAV auf bereits abgelaufene Wirtschaftsjahre gesellschaftsrechtlich stark umstritten ist. Beim Abschluss eines EAV ist überdies eine Reihe von Formalien zu beachten.
Tipp:
Sollten Sie innerhalb Ihres Unternehmens eine gewerbesteuerliche Organschaft führen, besteht infolge der geplanten Neuregelung dringender Handlungsbedarf. Die Komplexität der Problematik lässt es als dringend erforderlich erscheinen, Ihren Steuerberater schnellst möglich zu dieser Thematik zu befragen.
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