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14.01.2002
Umsatzsteuerbefreiung bei Sachverständigentätigkeit eines Arztes
"Ärztliche Heilbehandlungen" und "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" sind nach § 4 Nr. 14 und 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Diese Vorschriften müssen künftig allerdings aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes anders ausgelegt werden als bisher. Voraussetzung für eine der o.a. Heilbehandlungen ist nunmehr, dass sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dient. Im Unterschied zur bisherigen Handhabung ist die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens daher ausschließlich steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht. Nicht steuerfrei sind daher laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 8.11.2001 die Erstellung von Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung, Gutachten über die Tatsache oder Ursache des Todes (außer, wenn als letzte Maßnahme im Rahmen einer Heilbehandlung anzusehen), Blutalkohol-Gutachten, Gutachten über den Gesundheitszustand als Grundlage für Versicherungsabschlüsse, Gutachten über die Berufstauglichkeit, Gutachten über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungsangelegenheiten, in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung und in Schadensersatzprozessen, Zeugnissen oder Gutachten über das Sehvermögen, Gutachten über die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern, Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, anthropologisch-erbbiologischen Gutachten, psychologischen Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken sowie Gutachten über die chemische Zusammensetzung des Wassers Untersuchungen über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen, Untersuchungen von kosmetischen Stoffen in dermatologischer Hinsicht, Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Feststellung des Zustandes der Organe, Gewebe, Körperflüssigkeiten usw. in Einrichtungen ärztlicher Befunderhebung ist nur dann steuerfrei, wenn sie für diagnostische oder therapeutische Zwecke erfolgt. Steuerfreie Leistungen sind dann nicht mehr nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei, wenn eine vergleichbare Leistung nach § 4 Nr. 14 UStG steuerpflichtig ist. Diese Änderungen sind von jedem Steuerpflichtigen spätestens ab dem 1.1.2002 zu beachten.
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