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02.01.2002
Entschädigung für Arbeitsplatzverlust in zwei Veranlagungszeiträumen
Das Einkommensteuergesetz sieht bestimmte Steuervergünstigungen für den Fall vor, dass jemand anlässlich des Verlustes seines Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber eine Entschädigungszahlung erhält. Erforderlich für die Anwendbarkeit dieser Vergünstigungen ist, dass sich die Zahlungen anlässlich des Arbeitsplatzverlustes als "außerordentliche Einkünfte" qualifizieren lassen. Solche außerordentlichen Einkünfte sind nur gegeben, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch diese Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen. Solche erhöhten steuerlichen Belastungen ergeben sich vor allem aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben, die ja dazu führt, dass mit steigendem Einkommen ein steigender Einkommensteuersatz Anwendung findet. Diese Progressionswirkung wird als unbillig empfunden, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, zusammengeballt in einem Betrag gezahlt wird oder wenn die Entschädigung entgangene Einnahmen nur eines Jahres ersetzt, sofern sie im Jahr der Zahlung mit weiteren Einkünften zusammentrifft und der Steuerpflichtige im Jahr der entgangenen Einnahmen keine weiteren (nennenswerten) Einnahmen gehabt hat. Allein unter diesen Voraussetzungen ist die Tarifermäßigung gerechtfertigt, weil nur in diesem Fall der Steuerpflichtige durch den Zufluss der Entschädigung einen steuerlichen Nachteil, nämlich den der Progressionssteigerung, erleidet, der durch die Milderung der Tarifprogression ausgeglichen wird. Probleme entstehen daher, wenn sich die Entschädigungszahlungen auf zwei Veranlagungszeiträume verteilen. Dazu kann es leicht kommen, wenn etwa der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für einen Übergangszeitraum gestattet, den Dienstwagen, eine Dienstwohnung oder auch nur das Diensthandy weiter zu nutzen. Nach der Rechtsprechung gilt dabei: Verteilt sich die Entschädigungszahlung auf zwei Veranlagungszeiträume, greift die Steuerermäßigung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Zwar können sich auch bei einer Zahlung in zwei Veranlagungszeiträumen Progressionsbelastungen ergeben. Nach Ansicht der Rspr. muss diese Belastung aber in Kauf genommen werden, da anderenfalls eine Grenze zwischen außerordentlichen Einkünften und den nach dem ordentlichen Tarif zu versteuernden Einkünften nicht mehr gezogen werden könnte. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist nach der bisherigen Rechtsprechung gegeben, wenn die Zahlung der Entschädigung von vornherein in einer Summe vorgesehen war und nur wegen ihrer ungewöhnlichen Höhe und der besonderen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen auf zwei Jahre verteilt wurde, oder wenn der Entschädigungsempfänger - bar aller Existenzmittel - dringend auf den baldigen Bezug einer Vorauszahlung angewiesen war. Das niedersächsische Finanzgericht hat nun in einer Entscheidung einen weiteren Ausnahmetatbestand eingeführt. Unschädlich soll demnach auch sein, wenn der in dem einen Veranlagungszeitraum zugeflossene Teil der Entschädigung im Vergleich zu dem in dem anderen Veranlagungszeitraum zugeflossenen Anteil als äußerst geringfügig erscheint. Im Entscheidungsfall erhielt ein Arbeitnehmer bar 125.000,- DM und durfte den Dienstwagen noch bis März des Folgejahres nutzen. Hierin sah das Gericht keinen Versagungsgrund für die Tarifermäßigung. Eine solche Bagatellgrenze war zuvor bereits schon von anderen Finanzgerichten in Erwägung gezogen worden. Dieser Trend scheint sich nunmehr zu verfestigen. Tipp: Sollten Sie über eine Entschädigung anlässlich eines Arbeitsplatzverlustes verhandeln, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer die Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte erhält. Auch trotz der Entwicklung in der Rechtsprechung, sollte dabei vor allem vermieden werden, dass sich die Entschädigungsleistungen über zwei Veranlagungszeiträume verteilen. Im konkreten Einzelfall lohnt es sich, Ihren Steuerberater in die Gestaltung miteinzubeziehen.
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