| Neue Pflichten für Vermieter betreffend Bauleistungen |
| Wer als Privatvermieter, Selbständiger, Kleinunternehmer oder pauschalversteuernder Landwirt entweder
eine Immobilie baut, die vermietet werden soll,
eine vermietete Immobilie umbaut, ausbaut oder renoviert (hierzu zählen u.a. bereits der Austausch von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, der Heizung, Einbauküchen),
ein eigenes Betriebsgebäude errichtet oder
ein eigenes Betriebsgebäude ausbaut, umbaut oder renoviert
ist ab dem 1.1.2002 verpflichtet, 15% von der Handwerkerrechnung abzuziehen und an das Finanzamt zu überweisen. Der von der Rechnung einbehaltene Betrag muss bis zum 10. Tag des der Bezahlung folgenden Monats bei dem Finanzamt des Handwerkers mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks angemeldet werden. Spätestens zehn Tage später muss der Abzugsbetrag bei der Finanzkasse eingehen. (Angaben zu der jeweils zuständigen Finanzbehörde finden sich unter www.finanzamt.de)
Diese Pflicht entfällt nur
bei selbst genutzten Immobilien,
wenn ein Handwerker aller Voraussicht nach in dem betreffenden Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als Euro 5.000,- in Rechnung stellen wird (Die Grenze von Euro 15.000,- ist maßgeblich für denjenigen, der nicht selbständig tätig ist und umsatzsteuerfreie Mieteinnahmen hat) oder
wenn der Handwerker eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamts vorlegt. Der Hauseigentümer muss kontrollieren, ob die vorgelegte Bescheinigung mit einem Dienstsiegel und einer Sicherheitsnummer versehen ist.
Sollte sich während des Kalenderjahres zeigen, dass die Freigrenze wider Erwarten überschritten wird, wird automatisch die Steuer in Höhe von 15% der Gesamtsumme sämtlicher Rechnungen dieses Jahres fällig. Der Betrag ist von der aktuellen Rechnung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Sollte der abzuführende Betrag die Rechnungssumme übersteigen, so entfällt die Abführungspflicht hinsichtlich des Restes. Sie lebt nur dann wieder auf, falls der Handwerker in demselben Jahr weitere Bauleistungen erbringt.
Tipp:
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am Besten an Ihren Steuerberater. Weitere Informationen finden Sie unter www.bff-online.de unter "Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe".
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