| Beruflich veranlasster Umzug und private Begleitumstände |
| Dem Urteil (BFH-Urt. v. 23.03.2001-VI R 189/97) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Kläger, ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar, zogen von ihrer bisherigen Wohnung in eine größere Doppelhaushälfte. Durch den Umzug verkürzte sich die Fahrzeit des Klägers zu seiner Arbeitsstelle um gut eine Stunde. Die Klägerin befand sich wegen eines neugeborenen Kindes zunächst im Mutterschaftsurlaub und später im Erziehungsurlaub. In ihrer Einkommensteuer-Erklärung machten die Kläger Umzugskosten i. H. v. rund 6.000,- DM als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Umzugskosten nicht. Die hiergegen gerichtete Klage der Eheleute wies das Finanzgericht mit der Begründung ab, dass es offen bleiben könne, ob eine erhebliche Verkürzung der arbeitstäglichen Fahrzeit vorliege, da der Umzug zumindest auch privat veranlasst sei. Die Kläger seien wegen des Familienzuwachses in eine größere Wohnung gezogen. Mit der Revision der Kläger hob der BFH das Urteil auf und verwies es zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Nach Ansicht des BFH seien lediglich private Motive bei der Auswahl der Wohnung unerheblich, sofern im Übrigen feststehe, dass der Umzug als solcher beruflich veranlasst sei. Eine berufliche Veranlassung sei dann gegeben, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte um eine Stunde täglich vermindert werde (vgl. BFH-Beschluss vom 11.09.1998-VI B 208/98). Dem Gesichtspunkt einer einstündigen Fahrzeitersparnis könnte ein solches Gewicht beigemessen werden, dass private Motive -wie hier der größere Raumbedarf der Kläger wegen der Geburt des Kindes- im Rahmen des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG generell in den Hintergrund treten könnten. Zum anderen wäre die Praktikabilität der Rechtsanwendung beeinträchtigt, wenn private Motive bei einem ansonsten typischerweise beruflich veranlassten Umzug wieder Bedeutung erlangen würden.
|